Satzung

SATZUNG

  • § 1 Name – Sitz- Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Sebastian 1842 e. V. Sümmern“ und hat seinen Sitz in Iserlohn-Sümmern. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 703 beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Sauerländer Schützenbund e.V. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • § 2 Aufgaben des Vereins

Die „Schützenbruderschaft St. Sebastian 1842 e. V. Sümmern“ fördert das gemeinschaftliche Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger von Sümmern mit dem Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung unseres kulturellen Erbes.

Besondere Aufgaben sieht die Schützenbruderschaft in:

  •  der Förderung des Heimatgedankens und des Brauchtums
  • der Aufbewahrung zeitgeschichtlich wichtiger Unterlagen, die von kulturhistorischem Wert sind.
  • der verantwortlichen Mitgestaltung bei der Entwicklung des Stadtteils Sümmern
  • der Förderung der Jugendarbeit und Betreuung von Senioren
  • der Erhaltung und Weiterentwicklung kultureller Werte mit Vorträgen, Ausstellungen und musikalischen Darbietungen
  • der Organisation und Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen
  • der Förderung des Schießsports als Volkssport.
  • § 3 Gemeinnützigkeit

Die Ziele des Vereins werden i. S. der §§ 51 ff AO (Abgabenordnung) verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.

  • § 4 Ermächtigung

Um Vereinsaufgaben und Verfahrensweisen im Detail zu regeln, kann der geschäftsführende Vorstand zu einzelnen Paragraphen der Satzung Ordnungen, wie Geschäftsordnung, Schießordnung, Beförderungsordnung, etc. erlassen. Diese Ordnungen dürfen nicht die Satzung oder Bestandteile der Satzung außer Kraft setzen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Alle Anreden im Text der Satzung sind geschlechtsneutral und gelten gleichermaßen für männliche und weibliche Personen.

  • § 5 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein

  1.  durch Mitgliedsbeiträge
  2.  durch Spenden
  3.  durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite.

Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  • § 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlichen Antrags erworben, über den der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Über die Mitgliedschaft führt die Schützenbruderschaft eine Mitgliederkartei.

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Durch die Aufnahme in die Schützenbruderschaft erkennen die Bewerber die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen),
  2. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages,
  3. durch Austrittserklärung,
  4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  5. durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Sie ist jederzeit möglich.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, vor allem bei groben Verstößen gegen die Satzung und gegen die Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassendem Beschluss, welcher dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

Bei einem Einspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten. Sie haben in besonderem Maße die Verpflichtung, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen und diese zu fördern.

  • § 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Über das Einzugsverfahren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  • § 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2.  der geschäftsführende Vorstand
  3.  der erweiterte Vorstand
  4. die Offiziersversammlung.

Jegliche Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Erforderliche Auslagen werden erstattet.

  • § 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

Wochen durch Veröffentlichung im Iserlohner Kreisanzeiger und in der Westfälischen

Rundschau einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest und wird im vereinseigenen Schaukasten und auf der den Mitgliedern bekanntgegebenen Homepage des Vereins veröffentlicht

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, in welcher:

  1. der Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen sind,
  2. der Bericht der Kassenprüfer zu erstatten ist,
  3. Kassenprüfer zu wählen sind,
  4. Entlastungen durchzuführen sind,
  5. die notwendigen Wahlen stattzufinden haben,
  6. über Anträge zu entscheiden ist.

Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag der Offiziersversammlung oder von mindestens 1/4 der Mitglieder. Eine Begründung hierzu ist in schriftlicher Form einzureichen und muss dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 4 Wochen vorher zugegangen sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

  • § 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ( GV ) besteht i. S. des § 26 BGB aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenverwalter
  5. dem Schriftführer

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Kompanieführern
  3. den Abteilungsleitern
  4. den Beisitzern
  5. den Ehrenvorstandsmitgliedern

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss, vertreten die Schützenbruderschaft gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich.

Für Bankgeschäfte (z.B. Online-Banking) kann ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden.

  • § 12 Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Alle Wahlen erfolgen auf Dauer von 5 Jahren.

Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt eine Ersatzwahl für den verbleibenden Rest der Amtsperiode. Die Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist auf Antrag mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist das Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen.

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit vorgenommen werden.

  • § 13 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer für jeweils 3 Jahre gewählt, von denen jährlich der dienstälteste Kassenprüfer ausscheidet und dafür ein neuer gewählt wird. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen.

Über die Kassenprüfung haben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • § 14 Offizierskorps

Das Offizierskorps besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Offizieren. Das Offizierskorps wird mindestens einmal pro Jahr zu einer Offiziersversammlung einberufen. Von dieser Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt und eine Anwesenheitsliste geführt.

Dienstränge und Beförderungen regelt der geschäftsführende Vorstand.

  • § 15 Kompanien

Die Kompanien bestehen aus Kompanieführern, den Offizieren, Unteroffizieren und den Schützen. Die Wahl der Kompanieführer erfolgt unter Leitung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitglieder der jeweiligen Kompanie.

Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Die Kompanien können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muss.

  • § 16 Abteilungen

Die Schützenbruderschaft kann Abteilungen einrichten, die bestimmte Gruppen des Vereins, z. B. Jungschützen, vertreten, oder den Verein in verschiedenen Aktivitäten repräsentieren, z. B. Spielmannszug.  Die Mitglieder der Abteilungen sind kompanieübergreifend.

Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt unter Leitung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung.

Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Jede Abteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muss.

  • § 17 Brauchtumspflege

Beim Schützenfest wird heimatliches Brauchtum gepflegt.

Die Würde des Schützenkönigs steht jeder natürlichen Person offen, welche mindestens 5 Jahre Mitglied der Bruderschaft ist, mindestens 25 Jahre alt ist und in Sümmern wohnt.

Ausnahmen sind mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes möglich.

Aus besonderen Anlässen kann ein Vogelschießen zur Erringung der Kaiserwürde veranstaltet werden.

  • § 18 Datenschutz

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • § 19 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins gehört dem Verein und darf nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Ein Mitglied hat nicht das Recht, Teilung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögens zu fordern. Die Rechte der Mitglieder des Vereins am Vereinsvermögen gehen nicht auf die Erben über.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Bürgerstiftung der Sparkasse Iserlohn, die es dem gemeinnützigen Zweck entsprechend, zu verwenden hat.

  • § 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 90 % der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB) durch die zuletzt im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

  • § 21 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  21.April 2018 beschlossen. Die Satzung und ihre späteren Änderungen treten mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.